Rn 11

Ein Recht bleibt außerhalb des Grundbuchs mit seinem Rang bestehen, wenn es im Grundbuch zu Unrecht gelöscht wird (MüKo/Lettmaier Rz 39). Durch Eintragung eines Grundstücksrecht für einen gutgläubigen Dritten entstehen relative Rangverhältnisse, weil das außerhalb des Grundbuchs fortbestehende Recht Rang nach dem zwischenzeitlich eingetragenen Recht hat, dieses jedoch wiederum Rang nach den übrigen voreingetragenen Rechten hat (vgl KG JW 27, 2144; MüKo/Lettmaier Rz 39 f).

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