Rn 15

§ 878 ist wegen der vergleichbaren Interessenlage entspr anzuwenden, wenn ein Verfügungsbefugter kraft Amtes (zB Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) die Amtsinhaberschaft und damit auch die Verfügungsbefugnis verliert (LG Mönchengladbach RNotZ 10, 540; Staud/Gursky Rz 57; Schöner/Stöber Rz 124 mwN zum Streitstand; Grüneberg/Herrler Rz 11; aA BayObLG MittBayNot 99, 84 (obiter dictum); Köln RNotZ 20, 99).

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