Rn 19

Der Inhalt der Grundbucheintragung ergibt sich durch Auslegung nach § 133 des Eintragungsvermerkes zusammen mit der nach § 874 in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (BGH NJW-RR 99, 167 [OLG Düsseldorf 04.08.1998 - 25 Wx 108/97]; Schöner/Stöber Rz 225, 293 mwN). Dabei dürfen zur Auslegung auch nicht eingetragene Teile der nach § 874 zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (BGH NJW 92, 2886; Soergel/Stürner Rz 20) sowie Umstände außerhalb der Urkunde herangezogen werden, sofern sie für jedermann ohne weiteres erkennbar waren (BGH NJW 92, 2886, Schöner/Stöber Rz 293; Soergel/Stürner Rz 20).

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