Rn 18

Eine unrichtige aber wirksame Eintragung kann nicht nach § 53 GBO vAw gelöscht werden, sondern allein im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 894 beseitigt oder der öffentliche Glaube durch einen Widerspruch nach § 899 zerstört werden (BRHP/Kössinger Rz 21 f). Unwirksame oder inhaltlich unzulässige wie unvollständige Eintragungen müssen dagegen vAw nach § 53 GBO gelöscht werden (BRHP/Kössinger Rz 21 f).

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