Gesetzestext

 

Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfe nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.

 

Rn 1

Angesichts der behördlichen Genehmigungserfordernisse erschien dem Gesetzgeber ein Beurkundungserfordernis entbehrlich und Schriftform ausreichend (RegE BTDrs 19/28173, 74). Enthält der Vertrag die Verpflichtung zur Grundstücks- oder Vermögensübertragung, bleibt es dennoch bei der Schriftform der ggü § 311b I–III spezielleren Vorschrift des § 86d (RegE BTDrs 19/28173, 74).

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