Rn 2

Es muss eine Störung des Besitzes vorliegen, die noch andauert. Diese Störung muss eine verbotene Eigenmacht darstellen. Diese entfällt insb bei Zustimmung des Besitzers oder bei gesetzlicher Gestattung (s.o. § 858 Rn 6). Bedeutsam sind hier insb Duldungspflichten, wie sie die §§ 904–906, 14 BImSchG enthalten.

 

Rn 3

Der Anspruch richtet sich auf Beseitigung des störenden Zustandes oder auf Unterlassung der Störung. Im Falle der Beseitigung hat der Störer die erforderlichen Handlungen auf eigene Kosten vorzunehmen. § 862 gibt nicht das Recht, eine Ersetzungsbefugnis zur Geldentschädigung statt der Störungsbeseitigung zu verlangen. Der Unterlassungsanspruch ist entweder darauf gerichtet, im Falle bereits eingetretener Störungen eine Unterlassung gleichartiger Störungen zu verlangen. Dies setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. Entgegen dem engen Gesetzeswortlaut ist heute aber auch eine vorbeugende Unterlassungsklage anerkannt, wenn Störungen zwar noch nicht vorliegen, aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorstehen. Dagegen können Inhalt des Anspruchs aus § 862 nicht ein Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Herausgabe von Nutzungen oder Surrogate sein.

 

Rn 4

Zu den Einwendungen gegen den Anspruch wegen Besitzstörung und zum Ausschluss des Anspruchs nach II s.o. § 861 Rn 3.

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