Rn 3

Dem Erben stehen alle Besitzschutzansprüche ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers zu. Bei einer Inbesitznahme durch Dritte ist die Sache dem Erben abhandengekommen (§ 935). Schließlich stehen dem Erben alle Vermutungswirkungen zur Seite (§ 1006).

 

Rn 4

Kommt es nach erbrechtlichen Regelungen zum Verlust der Erbenstellung (Ausschlagung, Anfechtung, Erbunwürdigkeit), so ist damit der Verlust des Besitzes gem § 857 verbunden. Mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt durch den Erben endet ebenfalls der Erbenbesitz gem § 857 und es liegt nunmehr ein Besitz iS von § 854 vor.

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