Gesetzestext

 

Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.

 

Rn 1

Aufgrund der Verweisung auf § 32 wird in den Organen mangels anderer Satzungsregelung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Versammlungen entschieden (S 1). S iÜ die Kommentierung zu § 32. Beschlussmängel führen zur Nichtigkeit (Schauhoff/Mehren/Windeknecht Stiftungsrecht Kap 6 Rz 58). S 2 regelt zwingend den Stimmrechtsausschluss bei Interessenkollisionen entsprechend § 34, s dort.

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