Rn 1

Bei Tötung erfasst § 844 II nur einen Ersatz für den gesetzlich geschuldeten Unterhalt. Dagegen bleiben gesetzlich geschuldete Dienste, die nicht zum Unterhalt gehören, dort außer Betracht. Diese Lücke schließt § 845. Die Pflicht der Ehefrau zur Führung des gemeinsamen Haushalts (§ 1356 aF) hat das 1. EheRG 1977 als Beitrag zum Familienunterhalt eingeordnet (§ 1360). Daher fällt bei Tötung eines Ehegatten der Ersatzanspruch des überlebenden unter § 844 II; bei bloßer Verletzung hat der Verletzte selbst Ansprüche aus § 843. Die Bedeutung von § 845 ist dadurch stark zurückgegangen.

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