Rn 3

Das ist idR der nach § 1968 zur Kostentragung verpflichtete Erbe. Subsidiär kommen in Betracht unterhaltsverpflichtete Verwandte (§ 1615 II) und Ehegatten (§§ 1360a III, 1361 IV 4) und nach § 528 I 3 der Beschenkte nach dem Tod des verarmten Erblassers. Genügen soll auch eine vertraglich begründete Kostentragungspflicht (str, aber hL, MüKo/Wagner Rz 16). Nicht ausreichend sind dagegen ohne Rechtspflicht getragene Bestattungskosten; insoweit kommen allenfalls Ersatzansprüche nach §§ 683, 670 oder 812 in Betracht (so MüKo/Wagner Rz 16, aber str).

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