Rn 19

Mit Gesetz vom 17.7.2017 (BGBl I 2017, 2421) ist Abs 3 neu eingefügt worden. Für alle Verletzungen ab dem 22.7.2017 sieht die Norm nunmehr vor, dass den Hinterbliebenen ein Hinterbliebenengeld – eine ›angemessene Entschädigung in Geld‹ zu zahlen sei, wenn ein besonderes persönliches Näheverhältnis besteht (ausf hierzu Huber/Kadner Graziano/Luckey). Die Norm – insbesondere motiviert durch den ›Germanwings‹-Absturz und die anschließende öffentliche Diskussion über die Kompensation von Todesfällen – schafft erstmals im deutschen Recht einen originären Anspruch für die Hinterbliebenen eines Todesfalls, die bislang nur, wenn sie (in Gestalt des Trauerschmerzes) eigene Gesundheitsbeeinträchtigungen darlegen konnten, ein Schmerzensgeld für Schockschäden erhalten konnten (dazu § 253 Rn 2).

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