Rn 17

Eine durch den Tod etwa angefallene Erbschaft sowie private Versicherungsleistungen mindern den Unterhaltsschaden idR nicht (s § 249 Rn 84 ff). Gesetzliche Renten werden zwar nicht angerechnet, führen aber idR wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs des Ersatzanspruchs auf den Rentenversicherungsträger bis zur Höhe der Rentenleistung (§ 116 SGB X) zum wirtschaftlich gleichen Ergebnis für den Unterhaltsgläubiger. Dagegen muss sich der Unterhaltsberechtigte anspruchsmindernd anrechnen lassen, was er durch den Tod des Unterhaltspflichtigen erspart hat (BGHZ 56, 389, 393 in Ausweitung von BGHZ 4, 123). Dies gilt indes nur für ersparte Barunterhaltspflichten; der immaterielle Vorteil, den der Hinterbliebene nach Tod des Alleinverdieners dadurch erhält, dass er weniger Hausarbeit leiten muss und daher mehr Freizeit hat, ist insoweit nicht abzugsfähig. Nach § 254 II anzurechnen sind aber eigene Einkünfte, die dem Überlebenden durch eine jetzt zumutbar gewordene Tätigkeit zufließen (s § 254 Rn 21 f). Abzuziehen sind auch die fiktiven Einkünfte bei Nichtaufnahme einer zumutbaren Tätigkeit (BGH VersR 07, 76). Bei einer Mithaftung des Getöteten sind die Anspruchskürzungen zunächst mit dem Ausfall zu verrechnen, der wegen der Quotierung des Ersatzanspruchs besteht, was zu einer Art ›Quotenvorrecht‹ führt, dazu BGH VersR 10, 642.

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