Rn 16

Hätte der Getötete einen Teil seines Einkommens zur Vermögensbildung aufgewendet, so erhöht dies die Rente nicht (BGH NJW 87, 322, 323 [BGH 23.09.1986 - VI ZR 46/85]). Das gilt insb für die Kosten zur Tilgung der Lasten eines Eigenheims. Dagegen sind Zinsbelastungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, sofern sie einem angemessenen Mietzins vergleichbar sind und diesen ersparen (BGH NJW 04, 358, 359; 04, 2894, 2895, krit Huber VersR 13, 129 [132]). Bei Wohnen im lastenfreien Eigentum sind die tatsächlich entstehenden Aufwendungen (Instandhaltungs- und Erhaltungsaufwand) bis zur Höhe einer fiktiven Miete anzusetzen (BGH NJW 98, 985 [BGH 02.12.1997 - VI ZR 142/96]) Allgemein sind bloße Vermögensschäden nicht ersatzfähig, die mit dem Unterhalt nichts zu tun haben (BGH aaO). Dazu gehört etwa auch der Wegfall der Vorteile aus dem steuerlichen Ehegattensplitting (BGH aaO).

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