Rn 13

Vgl zunächst ausf mit Berechnungsbeispielen Luckey Rz 1390 ff. Maßgeblich hierfür ist der von dem Getöteten fiktiv geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH NJW 04, 358, 359 [BGH 04.11.2003 - VI ZR 346/02]). Anders als die familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen, die vom Fall der gescheiterten Beziehung (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt im Trennungsfall) ausgehen, ist aber zu beachten, dass die Unterhaltspflicht durch den vorzeitigen Tod des Schuldners endet und die Unterhaltsberechtigten so zu stellen sind, als wäre dieser Tod nicht eingetreten. Nach § 249 zu ersetzen ist daher das Maß an Unterhalt, was der Getötete, wäre er nicht verstorben, in der vor dem Todesfall existenten funktionierenden Beziehung an Ehefrau und Kinder leisten hätte müssen (erst wenn der Getötete im Zeitpunkt des Haftungsereignisses bereits in Trennung oder Scheidung lebte, ist nach § 249 der ohne Tötung familienrechtlich geschuldete (Trennungs-/Nachehelichen-)Unterhalt entscheidend). Maßstab ist der rechtlich geschuldete, nicht der tatsächlich geleistete Unterhalt (›verpflichtet gewesen sein würde‹). Die Rspr (BGH NJW 88, 2365 [BGH 31.05.1988 - VI ZR 116/87]) hat hier eigene Berechnungsmodelle entwickelt, um zu prognostizieren, wie viel Geld den Hinterbliebenen im Überlebensfall zugutegekommen wäre. Sie geht dabei im Kern davon aus, dass das – nach Abzug der fixen Kosten (hierzu BGH NJW 12, 2887 [BGH 05.06.2012 - VI ZR 122/11]) – ›freie‹ Einkommen auf die Familie verteilt (›Quotentabellen‹, BGH NJW-RR 90, 452, 453 [BGH 29.11.1989 - IVb ZR 16/89]). Zur Berechnung sind daher idR zunächst alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Getöteten zugeflossen wären, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie iE erzielt worden wären, also auch Eigenheim- oder Kinderzulagen (BGH NJW 03, 358 [BGH 04.11.2002 - II ZR 224/00]).

 

Rn 14

Daher kann sich dieser Ersatzanspruch im Lauf der Zeit verändern. Insb kann sich der Bedarf mit zunehmendem Alter vermehren (Ausbildung, Pflege). Auch braucht die fiktive Leistungsfähigkeit des Getöteten nicht gleichzubleiben (zB fiktive Beförderung oder Übergang in Pension oder Rente). Im Falle eines gerichtlichen Rententitels ist dann die Abänderungsklage, § 323 ZPO, möglich.

 

Rn 15

Soweit der Unterhalt natural geschuldet (›Haushaltsführung‹) gewesen wäre (etwa §§ 1360 2, 1612 II), müssen die Naturalleistungen bei § 844 II in Geld umgerechnet werden. Dabei werden für die Haushaltsführung idR die Nettoverdienste einer einzustellenden Hilfskraft zugrunde gelegt (BGHZ 86, 372, 376 ff mit ausf Begründung der Wahl nur des Nettolohns). Dass eine Anstellung deshalb unterblieben ist, weil Familienangehörige des Unterhaltsberechtigten eingesprungen sind, bleibt nach § 843 IV außer Betracht. Wird dagegen eine Ersatzkraft wirklich angestellt, soll nach BGHZ 86, 372, 376 der volle hierfür aufgewendete Betrag (also der Bruttolohn) gefordert werden können. Für die Aufteilung der Haushaltsführung unter den Ehepartnern entscheidet deren (konkludente) Abrede. Insgesamt ausf hierzu Schulz-Borck/Pardey, Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl 09 und § 252 Rz 18 zur 9. Aufl 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge