Rn 21

Weiter ist erforderlich, dass der Hinterbliebene (str, ob hierunter auch der nasciturus fällt, abl München r+s 21, 598) zu dem Getöteten in einem ›besonderen persönlichen Näheverhältnis‹ stand, und zwar im Zeitpunkt der Verletzung. Dies wird in S 2 gesetzlich vermutet für den Ehegatten bzw. (eingetragenen) Lebenspartner, die Kinder und Eltern. Zwar steht der Beweis des Gegenteils offen, dürfte aber schwerlich gelingen, allenfalls dann, wenn zB die Ehepartner zur Zeit der Verletzung bereits länger in Trennung gelebt hatten (Traunstein NZV 20, 467). Gleichwohl wird man – und sei es auch nur aus Pietät – keine sekundäre Darlegungslast des nach S 2 Privilegierten über die Qualität seiner Beziehung verlangen können. Nach dem Wortlaut offen ist, ob das Näheverhältnis auch noch im Zeitpunkt des Todes bestehen muss (etwa: Entfremdung der Eheleute nach Verletzung des Geschädigten). Sonstige Hinterbliebene müssen ein Näheverhältnis darlegen. Hierfür ist eine Nähebeziehung erforderlich, die an Intensität den in S 2 genannten Situationen ähnlich ist; die Gesetzesbegründung (BTDrs 18/11397 S 13) nennt nichteheliche Lebensgemeinschaften, Stief- und Pflegekinder oder Geschwister. Indiziell kann etwa auf die Art und Qualität des Kontakts oder auf das Bestehen eines Haushaltsverbunds abgestellt werden; Kobl MDR 21, 168 [BGH 24.11.2020 - VI ZR 415/19] hat das Verhältnis zur Schwiegermutter genügen lassen.

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