Rn 4

Sie steht in I: Der Schadensersatz wird als Geldrente geschuldet. Das ist auch sachlich begründet. Denn der zu ersetzende Erwerbsschaden und die Kosten für vermehrte Bedürfnisse entstehen gleichfalls erst im Lauf der Zeit. Auch werden so Spekulationen über die mutmaßliche Fortdauer der Schäden vermieden; Veränderungen können leicht über § 323 ZPO berücksichtigt werden. Die Rente ist zu befristen bis zum mutmaßlichen (also unfallunabhängigen) Ende des Erwerbslebens, wenn es um den Erwerbsschaden geht (BGH NJW-RR 04, 821, 822), beim Mehrbedarfsschaden ist sie regelmäßig – wie der erhöhte Bedarf eben auch – lebenslänglich geschuldet. Der Haushaltsführungsschaden (hierzu § 252 Rn 18) wird von der älteren Rspr noch bis zum 75. Lebensjahr befristet (BGH NJW 74, 1651, 1653; in jüngerer Zeit Hamm NZV 17, 335). In Zeiten stetig steigender Lebenserwartung der ›best ager‹ sollte er indes ebenfalls lebenslang zuerkannt werden (so auch Köln GesR 16, 556; SP 16, 154; Kobl DAR 17, 198; Celle DAR 20, 625); die (geringe) Überkompensation ist eher vertretbar als die willkürliche Befristung auf einen Zeitpunkt, in dem idR noch die überwiegende Leistungsfähigkeit besteht.

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