Rn 18

Das Ausmaß der Rente hängt nicht nur von der voraussichtlichen Lebensdauer bzw, Lebensarbeitszeit des Verletzten ab, sondern auch (beim Mehrbedarf) von der Entwicklung seiner Behinderung, seiner Pflegebedürfnisse sowie des Geldwertes bzw. (beim Erwerbsschaden) von der weiteren Erwerbsprognose inkl. etwaiger Gehaltssteigerungen, Beförderungen oder unfallunabhängigen Arbeitslosigkeiten bspweise wg Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers. Zwar kann ein Rentenurteil wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nachträglich über § 323 ZPO für die Zukunft angepasst (also sowohl erhöht als auch gekürzt, BGH NJW 61, 871) werden. Trotzdem ist es sinnvoll, Klage und Urt von vornherein auf einen Zeitraum zu beschränken, für den eine Prognose (§ 287 ZPO) ausreichend sicher ist (BGH VersR 69, 713). Dann ist (zur Verjährungsfestigkeit) ein ergänzender Feststellungsantrag über die grundsätzliche Ersatzpflicht weiterer Schäden zweckmäßig. Der Anspruch ist grds unpfändbar, § 850b I Nr 1 ZPO.

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