Rn 13

Auf sie hat der Geschädigte keinen Anspruch. Vielmehr liegt ihre Anordnung im Ermessen des Gerichts, II 2, doch kann die Ermessensausübung vom Rechtsmittelgericht überprüft werden. Bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners kann die Sicherheitsleistung oder deren Erweiterung auch nachträglich verlangt werden, § 324 ZPO.

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