Rn 2

Eine Verantwortlichkeit mehrerer nebeneinander kann sich ergeben aus § 830 I 1, II (Mittäter, Anstifter, Gehilfen), § 830 I 2 (Beteiligte) oder aufgrund einer Nebentäterschaft in Bezug auf einen einheitlichen Schaden (zu Grenzen der Nebentäterschaft im Patentrecht BGH GRUR 07, 313 Rz 17), nicht bei Verursachung separater Teilschäden (BGHZ 17, 214, 221; 30, 203, 208; 59, 97, 101; BeckRS 20, 19424 Rz 12 mwN; BeckOK/Spindler § 840 Rz 10). Ausreichend kann auch ein Zusammentreffen einzelner Schäden in einem einheitlichen Gesamtschaden sein, zB bei zwei dicht aufeinander folgenden Verkehrsunfällen (BGH VersR 64, 49 [BGH 22.10.1963 - VI ZR 187/62]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge