Rn 5

Bei Haftungsprivilegierungen im Außenverhältnis zugunsten einzelner Schädiger (gestörtes Gesamtschuldverhältnis, zB aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsmilderungen, Haftungsausschlüsse oder Haftungshöchstgrenzen) stellt sich die Frage, zu wessen Lasten sich diese iE auswirken. In Betracht kommen drei Möglichkeiten (dazu zB Medicus/Petersen BürgR Rz 928 ff; BeckOGK/Förster § 840 Rz 27 ff mwN): Bleibt die Privilegierung beim Rückgriff der anderen Gesamtschuldner unberücksichtigt, wird also ein (ungestörtes) Gesamtschuldverhältnis fingiert, wirkt sich dies zu Lasten des privilegierten Schädigers aus (so die frühere Rspr, insb zu Haftungshöchstgrenzen und -beschränkungen, zB BGHZ 12, 213, 220; 58, 216, 219; s.a. BGHZ 158, 354, 364 ff; diff Staud/Vieweg § 840 Rz 52 ff). Berücksichtigt man hingegen die Privilegierung auch im Innenverhältnis, geht dies zu Lasten der übrigen Schädiger (so zB BGHZ 103, 338, 346 ff unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren, entgegengesetzten Rspr; BGHZ 159, 318, 323; weiterhin zu § 839 I 2 zB BGHZ 61, 351, 357 f; NJW 86, 2883, 2884 mwN). Schließlich kann auch zu Lasten des Geschädigten eine Kürzung seines Anspruchs gegen die übrigen Schädiger um den Betrag, der auf den privilegierten Schädiger entfiele, erfolgen und gleichzeitig der Regress im Innenverhältnis zugunsten des privilegierten Schädigers eingeschränkt werden (so die Rspr insb in Bezug auf Haftungseinschränkungen gem §§ 104 ff SGB VII, zB BGHZ 51, 37; 155, 205, 213 f; NJW 05, 2309, 2310; 3144; VersR 10, 1190 Rz 12; BGHZ 203, 224 Rz 19 ff mwN, und für das Angehörigenprivileg bei Regressansprüchen von Versicherungsträgern, s BGHZ 54, 256, 258 ff; 73, 190, 195; weiterhin zB Stoll FamRZ 62, 64 ff; Medicus/Petersen BürgR Rz 933–934; Soergel/Krause § 840 Rz 25 ff; MüKo/Wagner § 840 Rz 32 ff; BeckOK/Spindler § 840 Rz 7; NK-BGB/Katzenmeier § 840 Rz 14 mwN). Die dritte Lösung erscheint angemessen, da nur sie es ermöglicht, die Haftungsprivilegierung auch im Verhältnis zwischen denjenigen Personen zu berücksichtigen, unter denen sie eigentlich gelten soll. Bei den anderen Lösungen würde jeweils der Geschädigte einen – ungerechtfertigten – Vorteil daraus ziehen, dass er durch mehrere gleichzeitig geschädigt wurde.

 

Rn 6

Haftungsfreistellungen im Innenverhältnis zwischen den Schädigern wirken nach der Rspr im Verhältnis zum Geschädigten nur, wenn sie die Schadensprävention betreffen (BGH NJW 87, 2669, 2670 mwN; BGHZ 110, 114, 119; krit Erman/Wilhelmi § 840 Rz 8).

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