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Für Amtshaftungsklagen gilt nichts Besonderes. Es kommt aber gelegentlich vor, dass Bürger allg ihren Unmut über Behörden äußern und – meist über PKH – unspezifizierte Anträge stellen. Fehlen sämtliche Angaben, ist es angemessen, den Wert des Streitgegenstandes auf 2.000 EUR festzusetzen. Dabei handelt es sich um den einzigen Wert, den der Gesetzgeber – allerdings für andere Streitsachen – in § 48 III GKG aufführt, wenn nichts anderes festsetzbar ist.

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