Rn 31

Die Rechtswidrigkeit wird nicht durch einen Schaden indiziert. Sie beurteilt sich vielmehr danach, ob das Amtshandeln rechtmäßig oder rechtswidrig war. Problematisch ist das, wenn dem Beamten eine fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last gelegt wird wie bei dem Vorwurf, Staatsanwaltschaften (Rn 131) und Gerichte (Rn 84, Rn 96) hätten falsch entschieden. In der Rspr des BGH wird in derartigen Fällen geprüft, ob die Maßnahmen unvertretbar waren. Dabei sind im Prinzip dieselben Grundsätze anzuwenden, die die Rspr zu der allg Frage herausgearbeitet hat, wann eine fehlerhafte Rechtsanwendung als Verschulden vorwerfbar ist (BGH NJW 70, 1544 [BGH 12.06.1970 - V ZR 145/67]; Rn 32 ff). Hat der Amtsträger die maßgebliche Norm herangezogen und das Problem erkannt, dann hängt die Entscheidung nur noch von der Subsumtion des Sachverhalts unter die Norm ab. Diese Entscheidung gründet sich notwendig auf eine Würdigung bestimmter tatsächlicher Umstände, wobei dem Amtsträger bei Anwendung einer unbestimmten Norm ein Spielraum der Würdigung und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Auffassung gegeben sind. Es ist dann im Amtshaftungsprozess nur zu prüfen, ob seine Entscheidung vertretbar ist, selbst wenn sie nicht gebilligt wird. Zwar ist nur eine Lösung dem Gesetz entspr, also ›richtig‹, aber unterschiedliche Lösungen durch verschiedene Betrachter sind durchaus möglich, ohne dass sie als pflichtwidrig bezeichnet werden können (BGH NJW 70, 1544 [BGH 12.06.1970 - V ZR 145/67]). Geht es um die Rechtswidrigkeit von Äußerungen, findet ebenfalls eine Abwägung statt.

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