Rn 20

Der Beamte hat sich recht- und gesetzesmäßig zu verhalten. Dazu gehört es, die Grenzen der eigenen Zuständigkeit einzuhalten. Das ist nicht nur eine Formalie. Die Zuständigkeitsregeln haben auch den Sinn, dass der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist (BGHZ 117, 240). In derartigen Fällen ist jedoch besonders die Kausalität einschl des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu prüfen (BGH NJW 71, 239 [BGH 02.11.1970 - III ZR 173/67], Rn 61). Weiter gehört zur Gesetzmäßigkeit die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung (BGH VersR 88, 963, Rn 95), die sich auch an die Behörden der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten richtet (BGH NJW 94, 3162 [BGH 24.02.1994 - III ZR 76/92]).

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