Rn 17

Erfasst werden alle Schäden Dritter (einschließlich mittelbarer Verletzungen) ohne Beschränkung auf bestimmte Rechtsgüter. Nicht in Betracht kommt ein Schaden des Aufsichtsbedürftigen (BGHZ 73, 190, 194; NJW 96, 53; Fuchs NZV 98, 7, 9). Ebenfalls nicht anwendbar ist § 832 auf Schäden eines weiteren Aufsichtspflichtigen (Saarbr OLGR 07, 572, 573).

 

Rn 18

Ein Mitverschulden des Geschädigten ist grds zu berücksichtigen (zB BGH NJW 83, 2821 f; NJW-RR 87, 1430, 1432; Staud/Bernau § 832 Rz 196; MüKo/Wagner § 832 Rz 43; BeckOK/Spindler § 832 Rz 37; einschr NK-BGB/Katzenmeier § 832 Rz 10). Nach der Risikozuweisung des § 832 ist der Geschädigte aber nicht zur Vorsorge gegen Schäden durch Aufsichtsbedürftige gerade aufgrund ihrer Aufsichtsbedürftigkeit verpflichtet (BGH NJW 83, 2821 f; Hamm VersR 90, 743, 744; BeckOK/Spindler § 832 Rz 37). Bei einer Schädigung des Aufsichtspflichtigen ist nach der Rspr die Verschuldensvermutung des § 832 I 1 iRd § 254 I nicht zu seinen Lasten anzuwenden (BGH NJW 12, 2425 [BGH 20.03.2012 - VI ZR 3/11] mwN; BeckOGK/Wellenhofer § 832 Rz 152; aA teilw die Lit, s Staud/Schiemann 2016 § 254 Rz 122 mwN).

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