Rn 20

Für die Anspruchsvoraussetzungen trägt grds der Geschädigte die Beweislast; die Verletzung der Aufsichtspflicht und ihre Kausalität für den Schaden werden vermutet, sofern sich der Aufsichtspflichtige nicht nach § 832 I 2 entlastet (BGH NJW-RR 87, 13, 14; VersR 09, 788 Rz 8; 790 Rz 8). Dabei ist der Nachweis der allgemeinen Erfüllung der Aufsichtspflicht zumindest ein Indiz für ihre Erfüllung im konkreten Fall (zB BGH NJW 90, 2553, 2554 f).

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