Rn 20

Grds ist der Entlastungsbeweis bei mehreren möglicherweise an der Schädigung Beteiligten für alle in Betracht kommenden Personen zu führen. In Großbetrieben mit weitreichender, mehrstufiger Arbeitsteilung ließ die Rspr früher einen dezentralisierten Entlastungsbeweis zu: Der Geschäftsherr konnte sich bereits durch den Nachweis entlasten, dass er nachgeordnetes Personal, das seinerseits mit Leitungs- und Aufsichtsaufgaben betraut war, sorgfältig ausgewählt und überwacht hatte (RGZ 78, 107, 108 f; BGHZ 4, 1, 2 f; NJW 73, 1602, 1603; zur Entwicklung insg Firat Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB 21, 55 ff mwN). Später wurden die Anforderungen an einen solchen Entlastungsbeweis jedoch in dreifacher Hinsicht verschärft, was angesichts der rechtspolitischen Bedenken gegen § 831 I 2 (s.o. Rn 1), die durch den dezentralisierten Entlastungsbeweis noch verstärkt wurden, sinnvoll erscheint: Der Geschäftsherr muss nunmehr nachweisen, dass auch seine nachgeordneten Angestellten sorgfältig ausgewählt und überwacht haben (BGHZ 4, 1, 2), dass aufgrund der innerbetrieblichen Organisationsstruktur sichergestellt ist, dass er selbst laufend unterrichtet wird (RGZ 87, 1, 4; BGHZ 4, 1, 2 f; 11, 151, 154 f; NJW 80, 2810, 2811) und er hat die Pflicht, für ausreichende Anordnungen und Anweisungen zu sorgen, damit Dritte nicht im Zusammenhang mit den Arbeitsabläufen geschädigt werden (RGZ 87, 1, 4; BGH VersR 64, 297 [BGH 08.11.1963 - VI ZR 257/62]; NJW 68, 247, 249 [BGH 17.10.1967 - VI ZR 70/66]). Insbesondere die letzte Pflicht steht den Organisationspflichten nach § 823 I so nahe (zur Abgrenzung insb BeckOGK/Spindler § 831 Rz 47; Erman/Wilhelmi § 831 Rz 25 f), dass der dezentralisierte Entlastungsbeweis teilw als überholt angesehen wird (zB Erman/Wilhelmi § 831 Rz 21; aA BeckOGK/Spindler § 831 Rz 48 mwN).

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