Rn 17

Bei der Auswahl ist die Eignung des Verrichtungsgehilfen für die zu übertragende Tätigkeit festzustellen (s nur BGH NJW 03, 288, 290). Die fachliche Eignung ist insb anhand von Zeugnissen, ggf auch durch praktische Prüfungen zu ermitteln. Die charakterliche Eignung ist bei Tätigkeiten mit hoher Verantwortung stets zu prüfen, in anderen Fällen evtl auch dann, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit besteht (zB RG JW 1931, 3340, 3341 ff). Auf Arbeitszeugnisse darf sich der Geschäftsherr nur in bestimmten Fällen verlassen (RG JW 1935, 2043; Köln NJW-RR 97, 471). Eine zusätzliche Überprüfung, zB durch Nachfragen beim früheren Arbeitgeber, kann – iRd arbeitsrechtlich Zulässigen – erforderlich (zB RG WarnR 1933 Nr 97; Köln NJW-RR 97, 471), bei fehlender Fachkenntnis des Einstellenden und zB staatlichen Examina aber auch entbehrlich sein (BGHZ 1, 383, 387 f; NJW 89, 769, 771). Stellen sich bei der Auswahl Defizite heraus, ist die Bestellung als Verrichtungsgehilfe trotzdem möglich, aber es bestehen höhere Anforderungen an Einarbeitung, Anleitung und Überwachung (Staud/Bernau § 831 Rz 154 aE; NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 34; BeckOGK/Spindler § 831 Rz 40).

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