Rn 11

Zweite Voraussetzung ist die Unaufklärbarkeit der Schadensverursachung entweder im Hinblick auf den Verursacher (Urheberzweifel) oder die Anteile der einzelnen Beteiligten (Anteilszweifel). Einerseits muss mit Sicherheit feststehen, dass der Schaden durch mindestens einen Beteiligten verursacht wurde (BGHZ 25, 271, 274), andererseits darf kein Beteiligter nachweislich den ganzen Schaden verursacht haben (s insb BGHZ 67, 14, 20; NJW 99, 2895). Der Schaden darf auch nicht möglicherweise durch den Geschädigten selbst (BGHZ 60, 177, 181; auch bei Kettenauffahrunfällen haftet der Zweitauffahrende idR nicht nach § 830 I 2 für Frontschäden des Erstauffahrenden, BGH NJW 73, 1283 [BGH 08.05.1973 - VI ZR 101/71]; aA zB Celle NJW 50, 951 f; Mitverschulden des Geschädigten gem § 254 ist ggü allen nach § 830 I 2 Haftenden zu berücksichtigen, BGH NJW 82, 2307 [BGH 15.06.1982 - VI ZR 309/80]) oder durch Zufall (BGH NJW 86, 52 [BGH 09.07.1985 - VI ZR 71/84]) verursacht worden sein. Daher ist auch eine Instrumentalisierung des § 830 I 2 iRd Umwelthaftung problematisch (dazu insb BeckOK/Spindler § 830 Rz 20, 29 ff; ders AcP 2008, 283, 320 ff, jew mwN). Hingegen ist die Vorschrift anwendbar, wenn Unaufklärbarkeit nur hinsichtlich eines bestimmten Schadensanteils besteht und der Rest des Schadens zB durch einen Dritten verursacht wurde (BGH NJW 94, 932, 934 [BGH 11.01.1994 - VI ZR 41/93]). Zur Anwendbarkeit bei Beschädigung von Frachtgut während der Beförderung durch mehrere Transportunternehmer Ramming RdTW 21, 47, 51 ff.

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