Rn 4

Die Voraussetzungen des § 832 dürfen nicht erfüllt sein (gleich aus welchem Grund, NK-BGB/Katzenmeier § 829 Rz 7; Erman/Wilhelmi § 829 Rz 2). Ist die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 aus praktischen Gründen nicht realisierbar, haftet er mit dem Handelnden im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch nach § 840 I (keine Vorausklage gegen den Aufsichtspflichtigen erforderlich, NK-BGB/Katzenmeier § 829 Rz 7; Grüneberg/Sprau § 829 Rz 3), im Innenverhältnis ist gem § 840 II der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

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