Rn 9

Bei Verschuldensunfähigkeit haftet der Minderjährige überhaupt nicht bzw es ist ihm keine Obliegenheitsverletzung iSd § 254 anzulasten; bei Verschuldensfähigkeit (und zugleich Verschulden) ist er in vollem Umfang verantwortlich (Alles-oder-Nichts-Prinzip). Einschränkungen kommen in Betracht bei Rechtsmissbrauch (Stuttg NJW 69, 612, 613 [OLG Stuttgart 07.06.1968 - 10 U 22/67]); sie werden auch für den Fall lebenslanger Belastung mit Zahlungspflichten diskutiert (s.u. Rn 12).

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