Rn 56

Beim Erschleichen der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren durch vorsätzliche Nichtangabe von Gläubigern können diesen Gläubigern Ansprüche aus § 826 zustehen (BGH ZInsO 09, 52 Rz 2; NZI 09, 66 Rz 11 mwN; VersR 16, 1058 Rz 29; Saarbr NZI 15, 712 ff; ausf M Ahrens NZI 13, 721, 725 ff mwN; NZI 15, 687 f). Auch hier geht es um einen Missbrauch von Verfahrensrechten; die Konstellation ist aber der Durchbrechung der Rechtskraft beim Missbrauch von Urteilen oder Vollstreckungstiteln nicht vergleichbar, weil die Restschuldbefreiung im Übrigen wirksam bleibt. Problematisch ist neben den Voraussetzungen im Einzelnen hier insb die Höhe des Schadensersatzes (Saarbr NZI 15, 712, 724 [OLG Saarbrücken 07.05.2015 - 4 W 9/15]).

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