Rn 52

Auch missbräuchliches Verhalten in der Zwangsvollstreckung kann von § 826 erfasst werden, zB Abreden zur Ausschaltung von Bietern, um ein insgesamt niedrigeres Gebot zum Schaden des Eigentümers und etwaiger dinglich Berechtigter zu erzielen (zB BGH NJW 61, 1012, 1013 [BGH 21.02.1961 - VI ZR 99/60]; WM 65, 203, 204; Frankf WM 89, 1102, 1104), sonstige sittenwidrige Verfälschungen von Versteigerungsergebnissen (BGH NJW 00, 2810 [BGH 16.03.2000 - III ZR 179/99]) oder die Abgabe eines Gebots in der Absicht, das Bargebot nicht abzugeben oder zu hinterlegen (BGH WM 19, 1356 Rz 32 ff, dazu etwa Cranshaw DZWiR 19, 551 ff).

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