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In neuerer Zeit ist die Frage aufgeworfen worden, ob auch eine Missachtung von Verbandsregeln im Sport eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen kann. Das dürfte nur dann zu bejahen sein, wenn ein besonderes sittenwidrigkeitsbegründendes Element hinzukommt. Ob es dafür bereits ausreicht, dass es Zuschauer beim Zünden von Knallkörpern billigend in Kauf nehmen, dass ihrem Verein deswegen eine Verbandsstrafe auferlegt wird (s dazu BGHZ 211, 375 Rz 32, wo die Frage im Ergebnis offenblieb), erscheint zumindest zweifelhaft (aA Lambertz CaS 16, 344, 345 f), da die Intention einer Schädigung des Vereins hier regelmäßig nicht im Vordergrund stehen dürfte und das Verhalten mit den sonstigen Schädigungsweisen, bei denen üblicherweise Sittenwidrigkeit angenommen wird, ohne zusätzliche, besonders verwerfliche Elemente kaum vergleichbar ist. Die vertragsrechtlichen Regeln dürften hier zum Schutz des Vereins idR ausreichen.

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