Rn 32

Ob Doping im Verhältnis zu Personen, die ein besonderes Vertrauen in die Sportausübung gesetzt haben, sittenwidrig ist (so insb Deutsch VersR 08, 145, 150 f), erscheint schon angesichts der sich ständig ändernden Listen verbotener Substanzen zweifelhaft. Zumindest müsste der Tatbestand des § 826 insb in Bezug auf die Kausalität genau eingegrenzt werden, so dass – zumal mit Blick auf das AntiDopG – fraglich ist, ob danach faktisch noch ein Anwendungsbereich des § 826 in Dopingfällen verbleibt. Im Verhältnis zu konkurrierenden Sportlern könnte eher eine Anwendung des UWG in Betracht kommen (dazu Frisinger/Summerer GRUR 07, 554 ff; für eine Anwendung auch von § 826 im Verhältnis zu Konkurrenten Brugger Haftung im Spitzensport und AntiDopG 19, 264 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge