Rn 50

Ein Verstoß gegen § 826 kann auch darin liegen, dass eine Anfechtungsklage gem §§ 243 ff AktG dazu benutzt wird, der Gesellschaft Schaden zuzufügen, insb um die Zahlung einer hohen Abfindung für die Rücknahme der Klage zu erwirken (räuberische Anfechtungsklage, zB BGH NJW 92, 2821 ff; BGHZ 107, 296, 308 ff; Ddorf NZG 09, 222, 223 ff). Gegen eine Ausdehnung auf mittelbar Geschädigte, zB Mitaktionäre, OLG Hamburg ZIP 11, 126.

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