Rn 26

Ein Boykott kann außer durch §§ 3 I, 4 Nr 4 iVm § 9 UWG und das Recht am Unternehmen (§ 823 Rn 81) auch durch § 826 erfasst werden. Im Verhältnis zwischen Unternehmen dürften die Vorschriften des UWG idR vorrangig sein; mit Blick auf das Recht am Unternehmen kann im Rahmen der Anspruchskonkurrenz ein Boykott nur unter von § 823 I abweichenden Voraussetzungen zum Schadensersatz nach § 826 führen. Da auch in den Fällen des § 823 I idR Vorsatz gegeben ist, muss in dieser Unter-Fallgruppe des § 826 dem Merkmal der Sittenwidrigkeit besondere Bedeutung beigemessen werden, was insb bei der Abwägung mit der Meinungsfreiheit des Äußernden zu berücksichtigen ist. Boykottvereinbarungen oder Aufforderungen zum Boykott werden folglich nur unter besonderen Umständen von § 826 erfasst, zB beim Einsatz wirtschaftlicher Macht oder sozialer Abhängigkeit (BVerfG NJW 69, 1161; 83, 1181) oder bei Hinzutreten eines Täuschungselements (BGHZ 90, 113).

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