Rn 31

Maßnahmen im Arbeitskampf können nur bei Hinzutreten besonderer Umstände sittenwidrig iSd § 826 sein, zB bei Verletzung des Prinzips der fairen Kampfführung (BGHZ 70, 277, 282; BB 79, 1377; NK-BGB/Katzenmeier § 826 Rz 60) oder beabsichtigter wirtschaftlicher Vernichtung des Gegners (BAG NJW 71, 1668). Schwierig kann die Beurteilung bei Sympathiearbeitskämpfen sein; völlig auszuschließen ist eine Sittenwidrigkeit hier im Einzelfall nicht (dazu insb Löwisch AP GG Art 9 Arbeitskampf Nr 182; abl im konkreten Fall BAG NZA 16, 47 [BAG 25.08.2015 - 1 AZR 754/13] Rz 55).

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