Rn 25

Bei Kartellen oder Monopolen ist das aus § 826 abgeleitete Diskriminierungsverbot von Bedeutung, das zu einem Kontrahierungszwang führen kann (grundl RGZ 115, 253, 258: Klage unmittelbar auf Leistung möglich; s.a. – sehr weitgehend – Kainer NJW 21, 816, 819 zu Impfstofflieferungen in der COVID-19-Pandemie). Vorrangig sind jedoch die Regeln des Wettbewerbsrechts, insb §§ 19 ff GWB, Art 102 AEUV. Bei ihrer Verletzung kommen Schadensersatzansprüche aus § 33a GWB in Betracht, die sich auch auf Naturalrestitution in Form eines Vertragsschlusses richten können; weiterhin können spezialgesetzliche Regelungen eines Kontrahierungszwangs eingreifen. Daneben besteht heute – auch mit Blick auf die Reduzierung der kartellrechtlichen Ausnahmebereiche – nur noch wenig Anlass für eine ergänzende Anwendung des § 826 (vgl auch BeckOGK/Spindler § 826 Rz 109). Entsprechendes gilt für den Missbrauch einer Ausschließlichkeitsposition, die sich aus einem Immaterialgüterrecht ergibt (s nur § 19 I GWB, Art 102 AEUV).

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