Rn 1

§ 825 schützt die sexuelle Selbstbestimmung und überschneidet sich mit Ansprüchen aus § 823 I wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und aus § 823 II iVm §§ 174 ff StGB. Eine eigenständige Funktion kommt der Vorschrift nach der Einbeziehung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts in den Persönlichkeitsschutz und der ungewollten Schwangerschaft in den Tatbestand der Körperverletzung nach § 823 I nicht zu. Die Beibehaltung des durch das Zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz modifizierten und teilw erweiterten § 825 hat va ›Signalwirkung‹ (s BTDrs 14/7752, 26); das spricht dafür, dass der Anspruch aus § 825 mit den genannten Ansprüchen frei konkurriert (s nur Kilian JR 04, 309, 310; Erman/Wilhelmi § 825 Rz 2 mwN; differenzierend Strätz JZ 03, 448, 453 f).

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