Rn 9

Die Tatsachenbehauptung muss zur Kreditgefährdung oder zur Herbeiführung von Nachteilen für Erwerb oder Fortkommen des Betroffenen (also immer zur Herbeiführung eines Vermögensschadens) geeignet sein. Eine Kreditgefährdung liegt vor, wenn das Vertrauen Dritter darauf, dass der Betroffene seine Verbindlichkeiten begleichen wird, erschüttert ist (RG JW 1933, 1254; Frankf NJW-RR 88, 562, 564; Brandbg SVR 09, 191). Nachteile für Erwerb (aktuelle Fähigkeit zur Einkommenserzielung) oder Fortkommen (zukünftige Erwerbsaussichten) beziehen sich ebenfalls auf die wirtschaftliche Stellung des Betroffenen (RG JW 1933, 1254; Brandbg SVR 09, 191; MüKo/Wagner § 824 Rz 36 mwN). Die Rspr beschränkt dieses Merkmal auf die Schädigung des Betroffenen in seiner Stellung als potentieller Geschäftspartner (BGHZ 90, 113, 119 ff), dies ist jedoch str (vgl etwa MüKo/Wagner § 824 Rz 38 mwN). Erforderlich ist eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betroffenen selbst oder seines Betriebs (zB BGH NJW 63, 1871, 1872; BGHZ 90, 113, 120; NJW 92, 1312, 1314; krit Staud/J Hager § 824 Rz 7). Sie ist nicht gegeben bei Behauptungen über eine ganze Produktkategorie, einem Systemvergleich ohne konkreten Bezug zu den Produkten eines bestimmten Herstellers (BGH NJW 63, 1871, 1872 [BGH 02.07.1963 - VI ZR 251/62]; 65, 36 [BGH 13.10.1964 - VI ZR 130/63]) oder neutraler Berichterstattung ohne Namensnennung (Karlsr OLGR 06, 507, 508), möglicherweise aber wenn die Äußerung Rückschlüsse auf einen bestimmten Unternehmer ermöglicht (BGH NJW-RR 89, 924 f [BGH 20.12.1988 - VI ZR 95/88]; Karlsr aaO). Äußerst restriktiv Nürnbg K&R 10, 522, 523.

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