Rn 8

Behaupten oder Verbreiten bedeutet die Mitteilung ggü Dritten (nicht nur ggü dem Betroffenen, RGZ 101, 335, 338 f) – gleichgültig ob intern bzw vertraulich oder mit weiterreichender Wirkung (s insb BGH NJW 93, 525, 526 f [BGH 17.11.1992 - VI ZR 352/91]). Das Behaupten betrifft eigene Erkenntnisse, das Verbreiten fremde Äußerungen (BGH NJW 70, 187, 188 f); erfasst sind auch verdeckte Aussagen oder rhetorische Fragen (s.o. Rn 6). Die Tatsache muss dem Verkehr zugänglich gemacht werden, so dass nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (BGH NJW 95, 1965, 1966 [BGH 23.02.1995 - I ZR 75/93] – zum UWG). Problematisch sind Verdachtsäußerungen oder die Weitergabe von Gerüchten. Sie sind grds als Behauptungen anzusehen (BGH NJW 51, 352; 78, 2151 f), es sei denn, der Äußernde distanziert sich ernsthaft davon (BGH NJW 70, 187, 188 f; BGHZ 132, 13, 18 f; NJW 97, 1148, 1149 mwN; zu medienrechtlichen Implikationen insb BeckOGK/Spindler § 824 Rz 6).

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