Rn 97

Warentests können nur einen Eingriff in das Recht am Unternehmen darstellen, wenn sie betriebsbezogen sind. Nicht ausreichend sind zB positive Bewertungen von Konkurrenzprodukten, die Nichtberücksichtigung noch schlechterer Produkte oder ein reiner Systemvergleich (BGHZ 65, 325, 332; NJW 87, 2222, 2224 f). Ausnahmsweise kann ein betriebsbezogener Eingriff vorliegen, wenn bei der Darstellung der Testergebnisse ein unzutreffendes Gesamtbild entsteht (München GRUR 14, 1126, 1132 [OLG München 09.09.2014 - 18 U 516/14]); insoweit ist allerdings eine ausführliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls insb mit Blick auf Art 5 I GG erforderlich. Str ist, ob Warentests durch Wettbewerber das Recht am Unternehmen verletzen können. Die mitunter vertretene Annahme einer generellen wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit (Hamm WRP 80, 281 f; Staud/J Hager § 823 Rz D 32) dürfte mit Blick auf § 6 UWG heute nur noch schwer zu begründen sein (s.a. BeckOGK/Spindler § 823 Rz 237 ff). Entscheidend ist danach insb, ob die Gebote der Objektivität und Sachlichkeit eingehalten sind und weder eine pauschale Herabsetzung des Mitbewerbers noch eine Irreführung der Verbraucher vorliegt. Im Anwendungsbereich des § 6 UWG dürfte für eine ergänzende Heranziehung des § 823 I kein Raum bleiben.

 

Rn 98

IÜ spielt auch hier die Rechtswidrigkeitsabwägung, insb zwischen Informationsinteresse der Allgemeinheit und Unternehmensschutz, eine zentrale Rolle (BGHZ 45, 296, 308; BVerfG NJW 02, 2621). Nach der Rspr ist die Veröffentlichung eines Tests zulässig, wenn er neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt wurde (BGHZ 65, 325, 334; NJW 97, 2593, 2594 mwN; München NJW-RR 06, 1131; GRUR-RR 15, 395; Franz WRP 15, 1425 ff). Die Anforderungen an Neutralität und Objektivität steigen mit dem Verbreitungsgrad des Tests (BGHZ 65, 325, 333 f). Wettbewerber dürfen keinen Einfluss darauf genommen haben (München NJW-RR 97, 1330, 1331; mit Blick auf § 6 UWG aber problematisch, s.o. Rn 97); unschädlich ist die Verfolgung eigener Zwecke durch den Tester außerhalb des Wettbewerbs (BGH GRUR 67, 113). Sachkundige Durchführung setzt insb vertretbare Methodenwahl und nachvollziehbare Schlussfolgerungen voraus (BGH NJW 97, 2593, 2594 mwN). Ausreichend ist ernsthaftes Bemühen um Richtigkeit (BGHZ 65, 325, 334; NJW 89, 1923 mwN). Bei der Ergebnisdarstellung besteht ein relativ weiter Ermessensspielraum (BGHZ 65, 325, 334; NJW 97, 2593, 2594 mwN). Bsp für rechtswidrige Eingriffe in das Recht am Unternehmen durch Warentests: BGHZ 65, 325, 333; NJW 89, 1923; 97, 2593, 2594 f. Die Grundsätze sind übertragbar auf Tests von Finanzdienstleistungen (Frankf NJW-RR 02, 1697 [OLG Frankfurt am Main 25.04.2002 - 16 U 136/01]), Sicherheits-Ranglisten für Fluggesellschaften (München NJW-RR 06, 1131 f [OLG München 15.11.2005 - 18 U 4393/05]), Ratings (Arntz BKR 12, 89, 94 mwN; Frankf NJOZ 15, 1913; zu Nachhaltigkeitsratings Stumpp Nachhaltigkeitsratingagenturen: Haftung und Regulierung 22, 161 ff) und Transparenzberichte gem § 115 Ia SGB XI (SG Bayreuth 1 P 147/09), nicht aber – wegen des größeren Wertungsspielraums – auf Theater- (Eidenmüller NJW 91, 1439 ff) oder Gastronomiekritik (BGH NJW 87, 1082, 1083 [BGH 20.03.1986 - I ZR 13/84]; Günther NJW 13, 2375, 2376 f).

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