Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.01.2014; Aktenzeichen 9 O 25477/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 13.1.2014, Gz.: 9 O 25477/13, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des LG München I vom 12.2.2014 wird zurückgewiesen,

1. mit der Maßgabe, dass das Verbreitungsverbot in Ziff. I. 4. des landgerichtlichen Urteils lautet:

Die Nussschokolade hätte wegen Irreführung nicht verkauft werden dürfen. Juristisch ausgedrückt: Sie sei so nicht verkehrsfähig;

2. mit der weiteren Maßgabe, dass das Verbreitungsverbot in Ziff. I. 5. des landgerichtlichen Urteils dahin geht, die Bewertung "mangelhaft" in der Rubrik "DEKLARATION" ist zu unterlassen, sowie - bezogen auf sämtliche Verbreitungsverbote - mit der Maßgabe: "wie geschehen in der Zeitschrift 'test', Ausgabe Dezember 2013, und auf der Homepage der Verfügungsbeklagten www.test.de".

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Berufungsverfahren durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Verfügungsbeklagte.

 

Gründe

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten bleibt in der Sache letztlich erfolglos. Die Berufung war - allerdings mit den tenorierten Klarstellungen - zurückzuweisen.

Hinsichtlich Ziff. I.1. des landgerichtlichen Tenors kann die Verfügungsklägerin ihren Unterlassungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 824 BGB stützen, da die Verfügungsbeklagte in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "test", Ausgabe Dezember 2013 ("Zum Reinbeißen", a.a.O., S. 20 ff., Anlage ASt 1) und auf ihrer Homepage www.test.de eine prozessual als unwahr zu behandelnde Tatsache verbreitet hat und dadurch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin rechtswidrig verletzt wird; hinsichtlich der übrigen Äußerungen liegen jeweils die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB vor, da durch als wertende Meinungsäußerungen anzusehende Testaussagen von der Verfügungsbeklagten rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin eingegriffen wird.

A. Gegenstand der Begründetheitsprüfung der Berufung sind die von der Verfügungsklägerin in der Antragsschrift vom 22.11.2013 (dort Bl. 2 d.A.) gestellten Unterlassungsanträge, in der Fassung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2014 hinsichtlich der Anträge Ziff. 1. d) und 1. e) klargestellt worden sind (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 9.9.2014).

In der Antragsschrift hatte die Verfügungsklägerin beantragt, der Verfügungsbeklagten - unter Ordnungsmittelandrohung gem. § 890 ZPO - zu verbieten, bezogen auf das Produkt der Verfügungsklägerin "Ritter Sport Voll-Nuss" folgende - überwiegend in Zitatform wiedergegebene - "Behauptungen" zu verbreiten:

1. a) "Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen.",

1. b) "Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert 'natürlich', da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt wird.",

1. c) "Im Zutatenverzeichnis wird nur 'natürliches Aroma' genannt. Aber die Schokolade erfüllt dieses Versprechen nicht.",

1. d) "Ritter Sport,... - wegen Irreführung hätten die Nussschokoladen nicht verkauft werden dürfen. Juristisch ausgedrückt: Sie sind so nicht verkehrsfähig."

und/oder

1. e) Die Bewertung "mangelhaft" in der Rubrik "DEKLARATION" allein mit der Fußnote "Das Zutatenverzeichnis ist irreführend. Das Aroma ist nicht wie deklariert natürlich, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt wird" als Begründung.

Mit Beschluss vom 28.11.2013 hat das LG der Verfügungsbeklagten - unter Ordnungsmittelandrohung gem. § 890 ZPO - im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, das in der Schokoladensorte "Ritter Sport Voll-Nuss" der Antragstellerin festgestellte Piperonal sei chemisch hergestellt und damit nicht "natürliches Aroma", wie geschehen im Heft 12/2013 der Zeitschrift "test" der Antragsgegnerin und im Internet unter Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.".

Damit wollte das LG ersichtlich nicht nur dem unter Ziff. 1. a) gestellten Unterlassungsantrag stattgeben, sondern im Rahmen von § 938 Abs. 1 ZPO dem Rechtsschutzziel der Verfügungsklägerin in vollem Umfang entsprechen. In der Begründung des Beschlusses wird demgemäß wegen des Sachverhalts auf die Antragsschrift und die zusammen mit dieser vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Dass mit der Umformulierung des Rechtsschutzziels keine teilweise Zurückweisung der von der Verfügungsklägerin gestellten Anträge verbunden sein sollte, ergibt sich auch daraus, dass die Kosten des Verfügungsverfahrens zur Gänze der Verfügungsbeklagten auferlegt wurden.

In der mündlichen Verhandlung des LG München I vom 20.12.2013 hat die Verfügungsklägerin zwar den Antrag gestellt, den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 28.12.2013 (richtig: 28.11.2013...

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