Rn 61

Problematisch ist das Verhältnis solcher Ansprüche zu Ansprüchen des Eigentümers aus § 823 I. Str ist, ob analog § 1281 Schadensersatz an beide Berechtigte zu leisten ist (so die wohl hM, Staud/J Hager § 823 Rz B 135 mwN), ob eine Gesamtgläubigerschaft iSd § 428 (Prütting Rz 398) oder eine vorrangige Forderungszuständigkeit jedenfalls des Anwartschaftsberechtigten (RGZ 170, 1, 7; Müller-Laube JuS 93, 529, 534 f) besteht oder ob der Schadensersatz zwischen beiden Berechtigten nach dem Verhältnis der Wertanteile aufzuteilen ist (BGHZ 55, 20, 31 f).

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