Rn 174

Schien sich die Berufshaftung bislang weitgehend auf die Zusammenfassung von Fallgruppen zu beschränken, könnte in neuerer Zeit stärker gefragt werden, ob sich über die bisherigen Fallgruppen hinaus allgemeine Grundsätze der Berufshaftung entwickeln lassen. In diese Richtung könnten erste Entscheidungen des BGH deuten, in denen er die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern im Rahmen der Arzthaftung auf andere Konstellationen der Berufshaftung übertragen hat (BGHZ 215, 44 Rz 23 ff; NJW 18, 301 Rz 23 ff). So sehr eine Systematisierung der Regeln der Berufshaftung wünschenswert wäre, müsste hier aber doch genau untersucht werden, ob die Grundsätze der Arzthaftung ohne weiteres auf andere Fallgruppen übertragbar sind und vor allem, welche allgemeinen Argumente für eine derartige Modifikation der Beweislast sprechen (krit zB auch Mäsch NJW 17, 2080 f; Laumen MDR 18, 256 f; MedR 18, 484 ff [BGH 23.11.2017 - III ZR 60/16]; J Prütting NJW 19, 2661 ff; positiver Koch JZ 17, 843 ff [BGH 11.05.2017 - III ZR 92/16]; Koch/Rupp NJW 18, 267, 268 f).

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