Rn 207

Die Rspr sieht in jedem ärztlichen Eingriff – auch einem lege artis durchgeführten – eine tatbestandsmäßige Körperverletzung, die jedoch durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein kann (s nur BGHZ 29, 46, 49; 106, 391, 397 f; einschr BGHZ 176, 342 Rz 20: Haftung des Arztes nur bei Gesundheitsschaden des Patienten, krit Borgmann NJW 10, 3190, 3192; Grams GesR 09, 69 ff; zur Verordnung eines Medikamentes als Eingriff BGHZ 162, 320, 323). Dagegen betrachtet ein Teil der Lit kunstgerecht durchgeführte ärztliche Eingriffe grds als rechtmäßig. Wurden sie jedoch nicht im Einklang mit dem Willen des Patienten – also ohne dessen Einwilligung – vorgenommen, verstoßen sie gegen sein Selbstbestimmungsrecht und verletzen damit das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten (zB Larenz/Canaris § 76 II 1g; NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 344 f mwN). Unterschiede beider Ansätze wirken sich – neben der nicht zu unterschätzenden psychologischen Komponente der Betrachtung ärztlichen Handelns – va bei der Beurteilung der Beweislast aus. Für diese dürfte aber aufgrund der arzthaftungsspezifischen Sonderregeln (s.u. Rn 219) die Kontroverse heute an praktischer Bedeutung verloren haben (s.a. Staud/J Hager § 823 Rz I 3; NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 345 mwN). Für die Position der Rspr spricht, dass sie einen einheitlichen Prüfungsansatz für sämtliche ärztlichen Eingriffe ermöglicht und nicht bereits bei der Frage des verletzten Rechtsguts geklärt werden muss, ob eine wirksame und die konkrete Verletzung umfassende Einwilligung vorlag. Die folgende Darstellung orientiert sich an der Vorgehensweise der Rspr.

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