Rn 158

Die Haftung für Verkehrspflichtverletzungen im Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit Personen- oder Gütertransporten auf anderen Verkehrswegen überschneidet sich vielfach mit spezialgesetzlichen Regelungen, insb für den Straßenverkehr mit der Haftung nach §§ 7, 18 StVG sowie nach § 823 II iVm Vorschriften der StVO (s.u. Rn 241), für den Luftverkehr mit der Haftung nach § 33 LuftVG und nach internationalen Übereinkommen sowie mit zahlreichen öffentlich-rechtlichen Regelungen, die als Schutzgesetze iSd § 823 II in Betracht kommen. Neben diesen Spezialregelungen dürfte die Verletzung von Verkehrspflichten va bei Überschreitung der Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung relevant sein und wird daher nur kurz dargestellt.

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