Rn 8

Der Herausgabeanspruch des Bereicherungsgläubigers umfasst gem § 818 I Hs 2 außer Nutzungen auch Surrogate. Insoweit ist zu unterscheiden: Als Surrogate idS gelten zum einen die sich aus der bestimmungsgemäßen Ausübung des kondizierbaren Rechts ergebenden Vermögensvorteile. So bspw der Erlös aus der Einziehung einer rechtsgrundlos erworbenen Forderung oder aus der Verwertung einer ohne Rechtsgrund bestellten Sicherheit (AnwK/Linke § 818 Rz 15 mwN). Zum anderen schuldet der Bereicherte die Herausgabe der sog Ersatzvorteile, die er für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des Zuwendungsgegenstandes erhält (Staud/Lorenz § 818 Rz 19). Hierzu zählen insb auf den Kondiktionsgegenstand bezogene Versicherungsleistungen oder Schadensersatzzahlungen Dritter sowie Entschädigungsleistungen für hoheitliche Eingriffe (Grüneberg/Sprau § 818 Rz 15; AnwK/Linke § 818 Rz 16; Surrogat in diesem Sinn ist nicht ein Ersatzgrundstück nach Untergang von Grundeigentum im Wege des Umlegungsverfahrens, BGH MDR 12, 397), nicht hingegen sog rechtsgeschäftliche Surrogate, die der Bereicherte als Gegenleistung für die rechtsgeschäftliche Veräußerung des Zuwendungsgegenstandes erlangt (hM BGH NJW 06, 2323, 2325 f; 04, 1314; BGHZ 112, 288, 295; 24, 106, 110; Grüneberg/Sprau § 818 Rz 14; AnwK/Linke § 818 Rz 17; MüKo/Schwab § 818 Rz 41 mwN). Insoweit greift vielmehr § 818 II mit dem Ergebnis, dass der Bereicherte den objektiven Wert des Bereicherungsgegenstandes ersetzen muss, soweit er diesen infolge der Veräußerung nicht mehr herausgeben kann (str, ebenso BGH NJW 06, 2323, 2326 [BGH 10.05.2006 - XII ZR 124/02]; BRHP/Wendehorst § 818 Rz 9; Larenz/Canaris Schuldrecht II/2, § 72 I 1c; zum Wertersatz Rn 9). Praktisch bedeutsame Unterschiede ergeben sich folglich insb in den Fällen, in denen der Verkaufserlös höher ist als der objektive Wert der Sache (zum etwas anders gelagerten Sonderfall des § 816 I 1 s § 816 Rn 22). Erzielt der Bereicherte aus der Nutzung des Surrogats einen bereicherungsrechtlich relevanten Vermögensvorteil (s Rn 5), so ist auch dieser herauszugeben (MüKo/Schwab § 818 Rz 40; Reuter/Martinek 555; Grüneberg/Sprau § 818 Rz 11; weitergehend auch für Nutzungen aus rechtsgeschäftlichen Surrogaten Koppensteiner NJW 77, 588, 594 [LG Freiburg 16.12.1976 - 3 S 126/76]).

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