Rn 28

Besondere Probleme bereitet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge, wenn sich die trotz Unwirksamkeit des Vertrages wechselseitig erfüllten Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung spiegelbildlich in entspr Kondiktionsansprüchen beider Parteien wiederfinden. Nach der heute in ihrer Reinform nicht mehr vertretenen Zweikondiktionentheorie handelt es sich bei den solcherart begründeten Bereicherungsansprüchen der Vertragsparteien um selbstständige Forderungen, die lediglich durch die schuldrechtlichen Instrumentarien der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts (§ 273) miteinander verknüpft sind. Das führt allerdings zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen, wenn bspw die Kaufsache beim Käufer entschädigungslos untergegangen ist. Dann könnte er sich nämlich nach obigen Grundsätzen insoweit auf Entreicherung berufen und die erbrachte Gegenleistung vom Verkäufer zurückfordern, ohne selbst den indebite empfangenen Kaufgegenstand zurückgeben oder Wertersatz leisten zu müssen. Damit wären die schuldrechtlichen Regeln der Gefahrtragung (§ 446) faktisch außer Kraft gesetzt und der Verkäufer wäre ohne erkennbaren sachlichen Grund den Dispositionen des Käufers schutzlos preisgegeben (zum Ganzen MüKo/Schwab § 818 Rz 209).

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