Rn 4

Für § 810 ist i Ggs zu § 809 ein rechtliches Interesse an der Einsicht erforderlich. Das liegt vor, wenn die Einsichtnahme zur Erhaltung, Förderung oder Verteidigung der rechtlich geschützten Interessen notwendig ist (BGH NJW 81, 1733 [BGH 08.04.1981 - VIII ZR 98/80]; enger Hamm NJW-RR 87, 1395). Das kann auch bei einem ausgeschiedenen Gesellschafter sei (München 23.2.17 – 23 U 2748/16, juris Rz 81). Entscheidend für die Beurteilung ist der Zweck, nicht der Inhalt der Urkunde (Frankf 26.11.20 – 6 U 79/19, juris Rz 95). Das Interesse braucht nicht vermögensrechtlicher Art sein, ein familienrechtliches oder öffentlich-rechtliches Interesse reicht. Ein rechtliches Interesse liegt zB vor, wenn sich der Vorlegungsberechtigte nach dem Verlust seiner Vertretungsurkunde über die Existenz sowie den Umfang seines Rechts Gewissheit verschaffen will. Das gilt auch, wenn ihm die Urkunde verschuldet abhandengekommen ist (BGH WM 92, 977 ff; Schlesw 5.9.18 – 9 U 43/18, juris Rz 12; enger Hamm NJW-RR 87, 1395 [OLG Hamm 02.02.1987 - 11 W 19/86]). Es muss auf einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Urkunde und dem Rechtsverhältnis geschlossen werden können (Frankf 21.6.12 – 22 U 89/10, juris Rz 42: genügend konkrete Angaben). Da das Interesse schutzwürdig sein muss (BGH NJW 14, 3312 Rz 24: ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung), fehlt es an einem rechtlichen Interesse, wenn die Vorlegung einer unzulässigen Ausforschung dient, bei der lediglich erste Anhaltspunkte für die Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder Sache gewonnen werden sollen (BGHZ 109, 260, 267; NJW-RR 92, 1072, 1073; vgl § 809 Rz 7). Vage Anhaltspunkte für eine Forderung genügen nicht (Karlsr 3.8.17 – 7 U 202/16, juris Rz 27). Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse liegt auch dann nicht (mehr) vor, wenn wegen Verjährung des Hauptanspruchs kein Informationsbedürfnis mehr besteht (BGHZ 33, 373, 379; NJW 85, 384, 385; München GmbHR 11, 1040 Rz 42: Auskunftsanspruch des Gesellschafters ab Zugang der Kündigung bzw Einziehung). IdR wird, damit keine Ausforschung vorliegt, die konkrete Urkunde bezeichnet werden müssen (BGH NJW 14, 3312 [BGH 27.05.2014 - XI ZR 264/13]); wenn dem Recht des Betroffenen nur dadurch genüge getan wird, kann ausnahmsweise auch Einsicht in sämtliche Belege und Urkunden verlangt werden (München 19.2.14 – 13 U 2374/11, juris). Auch bei § 810 können Belange des Vorlegungspflichtigen dem Einsichtsinteresse des Anspruchstellers entgegenstehen (s § 809 Rn 11).

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